Bezirksimkerverein Unteres Kocher- und Jagsttal

Satzung des Imkervereins

§ 1 Name und Sitz
Der 1908 gegründete Verein führt den Namen
"Bezirksimker-Verein Unteres Kocher- und Jagsttal, Möckmühl".
Er hat seinen Sitz in 74219 Möckmühl.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein ist Mitglied im Landesverband Württembergischer Imker e.V.
Sitz Reichenbach.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt den Zusammenschluss aller Imker und die Förderung der Bienenzucht und Bienenhaltung auf allen Gebieten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch:
Abhaltung von Versammlungen und Kursen
Förderung der Zuchtbestrebungen und des Wanderwesens
Verbesserung der Bienenweide und des Beobachtungswesens
Bekämpfung der Bienenkrankheiten
Förderung des Naturschutzes
Aufklärung der Allgemeinheit über die Bedeutung der Bienenzucht
Koordinierung von Bienenzucht, Landwirtschaft, Obstbau und Pflanzenschutz
Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen imkerlichen Fragen

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand kann für die Vorstandsmitglieder eine angemessene Aufwandsentschädigung festlegen.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
Jeder Imker kann Mitglied werden. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht zu begründen und nicht anfechtbar.
Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die Imkerei erworben haben, können auf Antrag des Ausschusses von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Vereinsbeitrag (§ 10, Abs. 2a).
Übertretende Mitglieder anderer Imkervereine wird auf Nachweis die frühere Mitgliedschaft angerechnet.

§ 6 Rechte und Pflichte der Mitglieder
Die Satzung des Vereins sowie die in ihrem Rahmen gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu leisten. Es hat für die Erreichung der Vereinszwecke zu wirken und nach den satzungsgemäßen Beschlüssen der Vereinsorgane zu handeln.
Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Es hat Anspruch auf den Beistand des Vereins.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
Tod
Austritt
Ausschluss
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein. Eine Rückzahlung des Beitrages ist ausgeschlossen.

§ 8 Austritt
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

§ 9 Ausschluss
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss nach vorausgegangener Anhörung der Betroffenen.
Der Beschluss über die Ausschließung eines Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss ist dem Betroffenen bekannt zu machen.
Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene binnen eines Monats ab Zustellung Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§ 10 Mitgliedsbeitrag
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Der Beitrag setzt sich zusammen aus
dem Vereinsbeitrag,
den Beiträgen für den Landesverband Württembergischer Imker e.V. und den Deutschen Imkerbund.
Die Höhe des Vereinsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten.
Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen.

§ 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand
der Ausschuss
die Mitgliederversammlung

§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Der Vorstand führt die Geschäfte und erhält auf Nachweis Ersatz der Barauslagen.
Gesetzliche Vertreter des Vereins (§ 26 BGB) sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; beide sind einzeln vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich.
Der 1. Vorsitzende leitet den Verein. Er hat die Organe einzuberufen und deren Sitzungen zu leiten. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.
Scheidet der 1. Vorsitzende während der Amtsperiode aus, führt der 2. Vorsitzende die Geschäfte fort. Dieser ist verpflichtet, binnen einer Frist von 6 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen und Neuwahlen durchzuführen.
Der Schriftführer hat über die Vorstands- und Ausschuss-Sitzungen sowie über die Mitgliederversammlungen Protokoll zu führen. Die Protokolle sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Dem Kassier obliegen die Kassengeschäfte und die Verwaltung des Vereins­vermögens; er hat dabei nach den Prinzipien eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln. Er ist an die Weisungen des 1. Vorsitzenden gebunden. Über die Vermögens- und Haushaltslage hat er der Mitgliederversammlung zu berichten.
Scheiden der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassier oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, wählt der Ausschuss einen Ersatzmann.

§ 13 Kassenprüfer
Die Kasse und das Rechnungswesen des Vereins sind von zwei Kassenprüfern nach Abschluss eines jeden Rechnungsjahres zu prüfen. Sie sind befugt, weitere Prüfungen vorzunehmen. Über das Prüfungsergebnis haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 14 Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus:
den Vorstandsmitgliedern,
dem Zuchtobmann,
dem Leiter der Belegstelle,
den Beisitzern.
Zuchtobmann, Belegstellenleiter und die Beisitzer werden durch die Mitglieder-Versammlung gewählt.
Auf je angefangene 50 Mitglieder des Wahljahres ist ein Beisitzer zu wählen.
Scheidet ein unter Absatz (1) b) bis d) bezeichnetes Ausschuss-Mitglied vorzeitig aus, beruft der Ausschuss für die restliche Wahlperiode einen Ersatzmann.
Der Ausschuss berät den Vorstand und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Vorstands gehören.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Die Amtsdauer der Ausschuss-Mitglieder und Rechnungsprüfer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
§ 15 Mitglieder-Versammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn
es das Interesse des Vereins erfordert,
jedoch mindestens
jährlich einmal, möglichst in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die zuletzt bekannten Kontaktdaten.
Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

§ 16 Beschlussfassung / Abstimmung
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Bewerben sich mehrere Kandidaten, so ist geheim zu wählen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 17 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellende Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bienenzucht und zur Forschung bei Bienenkrankheiten.

§ 18 Ermächtigung des Vorstandes
Zu redaktionellen Änderungen bzw. Ergänzungen der Satzung zur Erlangung der Gemeinnützigkeit und zur Eintragung der Satzung in das Vereinsregister wird der Vorstand ermächtigt.

§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitglieder-Versammlung am 16. Februar 2012 beschlossen und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

Möckmühl-Ruchsen